Sebastian Meurer Steuerberater

Informationsbrief Gesundheit und Steuern

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Steuern und Recht
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass 10-Euro-Gutscheine, die von einer niederländischen Versandapotheke für die Einlösung von E-Kassenrezepten oder für die erstmalige App-Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Produkte angeboten wurden, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.
Nach dem HWG sind Werbegaben beim Verkauf von Arzneimitteln nur erlaubt, wenn sie einen geringwertigen Betrag nicht überschreiten. Das OLG sieht einen Wert von 1 EUR als Grenze für eine „geringwertige Kleinigkeit“ an.
Fazit: Apotheken dürfen beim Verkauf von Arzneimitteln keine Gutscheine oder Werbegaben im Wert von mehr als 1 EUR anbieten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, 15.05.2025, Az. 6 U 347/24
Ab 2026 wird das Verfahren zur Übermittlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) im Lohnsteuerabzugsverfahren grundlegend umgestellt. Die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen im Überblick:

1. Elektronischer Datenaustausch ersetzt Papierbescheinigungen
- Bisher: Arbeitgeber dürfen steuerfreie Zuschüsse zur PKV/Pflegeversicherung nur gewähren, wenn Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen. Für die Lohnsteuerberechnung müssen ebenfalls Papierbescheinigungen eingereicht werden.
- Ab 2026: Die Versicherungsunternehmen melden die monatlichen PKV-Beiträge direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern über das ELStAM-Verfahren bereit. Papierbescheinigungen entfallen.

2. Einführung neuer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Ab 2026 werden zwei neue ELStAM eingeführt:
- Höhe der monatlichen PKV-Beiträge für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.
- Höhe der PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug des Zuschusses – für die Vorsorgepauschale relevant sind.
Diese Merkmale werden unabhängig vom Beschäftigungsstatus übermittelt (auch Selbstständige/Rentner).

3. Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale
- Bisher: Wird keine Beitragsbescheinigung vorgelegt, berücksichtigt der Arbeitgeber eine Mindestvorsorgepauschale (12 % des Arbeitslohns, max. 1.900 EUR/3.000 EUR).
- Ab 2026: Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Stattdessen werden nur noch die tatsächlich gemeldeten PKV-Beiträge im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ggf. abzüglich steuerfreier Zuschüsse.
Wichtig: In Steuerklassen V und VI kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen, da dort oft keine eigenen PKV-Beiträge gemeldet werden (z. B. bei mitversicherten Ehepartnern).

4. Ablauf des neuen Verfahrens
- Versicherungsunternehmen übermitteln die PKV-Beiträge bis spätestens 20. November des Vorjahres an das BZSt.
- Das BZSt prüft die Daten und stellt sie dem Arbeitgeber im Dezember für das Folgejahr zur Verfügung.
- Beitragsänderungen während des Jahres werden zeitnah gemeldet.
- Der Arbeitgeber berücksichtigt im Lohnsteuerabzug ausschließlich die elektronisch gemeldeten Beiträge.
- Bei Widerspruch gegen die Datenübermittlung werden keine PKV-Beiträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt; Papierbescheinigungen sind dann nicht zulässig.

5. Übergangsregelung
- Für 2026 und 2027 gilt: Falls technische Probleme auftreten, dürfen Arbeitgeber noch Papierersatzbescheinigungen akzeptieren – außer bei Widerspruch des Versicherungsnehmers.

6. Auswirkungen auf die Vorsorgepauschale
- Die Vorsorgepauschale setzt sich künftig aus den tatsächlichen Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und ggf. Arbeitslosenversicherung zusammen (max. 1.900 EUR).
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern werden ab 2026 nur noch die gemeldeten PKV-Beiträge (abzüglich Zuschuss) berücksichtigt.
- Bei Beamten oder Beschäftigten ohne Zuschuss fließen die vollen Beiträge ein.
- Mitversicherte Personen ohne eigene Beitragsmeldung (z. B. Ehepartner in Steuerklasse V/VI) erhalten ab 2026 keine Vorsorgepauschale mehr – das kann die Steuerlast erhöhen.

Fazit: Das neue elektronische Verfahren reduziert Bürokratie, bringt aber durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale steuerliche Nachteile für bestimmte Gruppen, insbesondere in Steuerklassen V und VI oder bei mitversicherten Personen. Arbeitnehmer sollten ihre individuelle Situation prüfen und sich ggf. beraten lassen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Patient seinem behandelnden Hausarzt ein Grundstück vererben darf - auch dann, wenn dies nach der Berufsordnung der Ärztekammern eigentlich untersagt wäre. Das Urteil stärkt die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit und setzt klare Grenzen für die Reichweite berufsrechtlicher Regelungen.

Im Mittelpunkt stand ein notariell geschlossener „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ zwischen einem Patienten, seinem Hausarzt und weiteren Beteiligten. Der Arzt verpflichtete sich darin zu regelmäßigen Hausbesuchen, Beratung und ständiger Erreichbarkeit. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erben. Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes die Herausgabe des Grundstücks, da er die Zuwendung wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung für unwirksam hielt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Zuwendung an den Arzt für unwirksam erklärt.

Begründung: Die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe untersagt es Ärzten, von Patienten Geschenke oder Vorteile anzunehmen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gefährdet werden könnte. Daher sei das Vermächtnis nach § 134 BGB nichtig.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Testierfreiheit des Patienten – also das Recht, frei über den eigenen Nachlass zu verfügen – durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 14 Abs. 1 GG). Einschränkungen dieser Freiheit könnten nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht aber durch berufsrechtliche Vorschriften eines Berufsverbandes wie der Ärztekammer.
Die Regelungen der Berufsordnung dienten dem Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Ärzteschaft, nicht aber dem Schutz der Patienten oder deren Erben. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung mache eine testamentarische Zuwendung an den Arzt daher nicht automatisch unwirksam.

Das Verfahren ist mit der Entscheidung des BGH jedoch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm muss nun prüfen, ob der Erbvertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB).
Eine Sittenwidrigkeit könnte etwa dann vorliegen, wenn der Patient unter Ausnutzung einer Zwangslage oder bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das Grundstück vermacht hätte.

Bedeutung des Urteils: Mit dem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, wem sie ihr Vermögen vererben – auch ihrem behandelnden Arzt. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern beschränken diese Freiheit nicht. Ob eine testamentarische Zuwendung im Einzelfall sittenwidrig ist, bleibt aber weiterhin einer gerichtlichen Prüfung vorbehalten.

Fazit: Das BGH-Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Testierfreiheit in Deutschland und stellt klar, dass berufsrechtliche Regelungen der Ärztekammern keine ausreichende Grundlage bieten, um testamentarische Zuwendungen an Ärzte pauschal zu verbieten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24
Aktuelle Steuertermine
August 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.08.2025 (14.08.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.08.2025 (18.08.2025)*

September 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2025 (15.09.2025)*

Oktober 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.10.2025 (13.10.2025)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Zum 1. Juli 2025 sind im Rahmen der Laborreform wichtige Änderungen bei den Laborausnahmekennziffern in Kraft getreten, die für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor relevant sind. Diese Kennziffern bestimmen, welche Laborleistungen bei der Berechnung der durchschnittlichen Laborkosten pro Fall ausgenommen werden und somit nicht zum Überschreiten der Bonus-Grenzwerte führen.
Hintergrund: Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ist ein finanzieller Anreiz für Praxen, die ihre Laborkosten unter bestimmten Grenzwerten halten. Werden diese Grenzwerte überschritten, entfällt der Bonus ganz oder teilweise. Ausnahmen – etwa besonders teure oder medizinisch zwingend notwendige Laborleistungen – werden über die Laborausnahmekennziffern geregelt und nicht in die Bonusberechnung einbezogen.
Änderungen zum 1. Juli 2025:
- Die Liste der Ausnahmekennziffern wurde angepasst, um aktuelle medizinische und wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
- Besonders kostenintensive Laboruntersuchungen, wie bestimmte Genotypisierungen, werden weiterhin aus dem Praxisbudget herausgerechnet, um eine Benachteiligung der veranlassenden Ärzte zu vermeiden.
- Die neuen Fallwerte für den Wirtschaftlichkeitsbonus wurden gesenkt, die maximale Bonussumme bleibt jedoch unverändert.
- Praxen müssen die aktuellen Ausnahmekennziffern kennen und korrekt anwenden, um ihren Laborbonus nicht zu gefährden.
Fazit: Mit den Änderungen zum 1. Juli 2025 wird die Abrechnung von Laborleistungen komplexer, aber auch gerechter gestaltet. Die Kenntnis und richtige Anwendung der aktuellen Laborausnahmekennziffern ist für Praxen entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und weiterhin vom Wirtschaftlichkeitsbonus zu profitieren.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass eine Pflegekasse den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer einer pflegebedürftigen Frau bezuschussen muss. Die Richter sahen die Klimaanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme an, die die häusliche Pflege erheblich erleichtert, gesundheitliche Risiken mindert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Eine Klimaanlage gilt laut Gericht in Zeiten des Klimawandels nicht mehr als Luxus, sondern als allgemeiner Wohnstandard, für den die Pflegeversicherung aufkommen muss (Az. S 9 P 76/23).
Quelle: SG Mainz (Az. S 9 P 76/23)
Wer sich freiwillig tätowieren lässt und dadurch arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden und damit die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge kam es zu einer Entzündung der tätowierten Stelle, weshalb sie mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe das Risiko einer Infektion durch die freiwillige Tätowierung selbst übernommen.
Die rechtliche Bewertung: Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Das LAG stellte klar, dass eine durch eine Tattoo-Infektion verursachte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gilt. Wer sich tätowieren lässt, nimmt das Risiko einer Infektion bewusst in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung liegt bei bis zu 5 % – das ist nach Ansicht des Gerichts kein außergewöhnliches oder fernliegendes Risiko.
Argumentation des Gerichts: Das Gericht betonte, dass ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vorliegt, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte. Die Klägerin hätte mit der Möglichkeit einer Entzündung rechnen müssen. Die Komplikation sei in der Natur des Eingriffs angelegt und daher nicht dem allgemeinen Krankheitsrisiko zuzurechnen.
Konsequenz: Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, können vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung verlangen. Das Urteil gilt als richtungsweisend für ähnliche Fälle und unterstreicht die Eigenverantwortung bei freiwilligen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit.
Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - XII ZB 361/24) hat entschieden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung mit Off-Label-Use (also die Anwendung eines Medikaments außerhalb der Zulassung) nur zulässig ist, wenn:
- Arzt und Betreuer gemeinsam entscheiden,
- eine aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Leitlinie oder Empfehlung dies stützt,
- und die Maßnahme dadurch als notwendig gilt.
Fehlt eine solche wissenschaftliche Grundlage, ist der Off-Label-Use bei Zwangsmedikation nicht erlaubt. Damit werden die Rechte betreuter Personen gestärkt und hohe Anforderungen an solche Maßnahmen gestellt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.06.2025
Praxisführung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 15 CS 24.1320) hat klargestellt, dass die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis eine baurechtliche Zweckänderung darstellt und somit eine Baugenehmigung erfordert. Wer Wohnraum ohne entsprechende Genehmigung gewerblich – etwa als Praxis – nutzt, handelt formell illegal.
Hintergrund des Urteils: Im zugrunde liegenden Fall eröffnete eine Frau im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie, ohne die erforderliche Nutzungsänderung zu beantragen. Das Landratsamt untersagte daraufhin die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld an. Die Betroffene beantragte nachträglich die Genehmigung, die jedoch abgelehnt wurde. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und die Nutzung ohne Genehmigung untersagt werden darf.
Rechtliche Begründung: Die Nutzung einer Wohnung als Praxis ist keine Wohnnutzung mehr, sondern eine gewerbliche Nutzung. Eine solche Zweckänderung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Umwandlung genehmigungsfähig ist. Ohne Genehmigung ist die Nutzung unzulässig und kann untersagt werden.
Konsequenzen für Eigentümer: Wer eine Wohnung als Praxis nutzen möchte, muss vorab einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Die Nutzung ohne Genehmigung kann zur sofortigen Untersagung und zu Zwangsgeldern führen. Die Prüfung durch die Behörde ist umfassend und kann im Ergebnis negativ ausfallen, etwa wenn die Umnutzung städtebaulich oder nachbarrechtlich problematisch ist.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 01.10.2024
Finanzen
Ab dem 9. Oktober 2025 tritt in der Europäischen Union eine bedeutende Neuerung für den Zahlungsverkehr in Kraft: Die verpflichtende Einführung der „Verification of Payee“ (VoP), auch bekannt als IBAN-Name-Check. Diese Maßnahme soll die Sicherheit bei SEPA-Überweisungen und Instant Payments erhöhen und Betrugsversuche sowie Fehlüberweisungen deutlich reduzieren.
VoP ist ein Sicherheitsmechanismus, bei dem vor Ausführung einer Überweisung geprüft wird, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN übereinstimmt. Die Bank des Auftraggebers sendet dabei eine Anfrage an die Empfängerbank, die den Abgleich vornimmt und das Ergebnis zurückmeldet. Stimmen die Angaben nicht überein, kann die Zahlung abgelehnt oder eine Korrektur angefordert werden.
Zahlungsdienstleister sind gefordert, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, um den Stichtag 9. Oktober 2025 einzuhalten.