Sebastian Meurer Steuerberater

Informationsbrief Immo-News

 Druck/Download aktuelle Ausgabe  |   Archiv
Marktlage Immobilien
Der Wohnimmobilienmarkt zeigt Ende 2025 wieder spürbar steigende Preise, während die Renditen für private Vermieter in vielen Städten unter Druck geraten und in 2026 eher weiterer Preisdruck als Entspannung zu erwarten ist.

Preisentwicklung Q4 2025
Der Europace-Hauspreisindex (EPX) steigt im Oktober 2025 auf 220,43 Punkte; das sind +0,23 % zum Vormonat und +2,50 % zum Vorjahresmonat. Besonders neue Ein- und Zweifamilienhäuser legen kräftig zu: Oktober 2025 Index 240,35 Punkte, +0,64 % zum Vormonat und +2,07 % im Jahresvergleich. Eigentumswohnungen bleiben im Monatsvergleich nahezu stabil (Oktober 2025: 219,21 Punkte, -0,15 %), verteuern sich aber im Jahresvergleich deutlich um 3,29 %.

Marktsegmente im Überblick
Bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser zeigen nur moderate, aber stetige Zuwächse (Oktober 2025: 201,73 Punkte; +0,18 % zum Vormonat, +2,18 % zum Vorjahresmonat). Die begleitende Value-AG-Auswertung der Angebotsmärkte meldet im Oktober 2025 steigende Angebotspreise: +0,6 % bei Bestandswohnungen, +0,7 % bei Einfamilienhäusern sowie +0,6 % bei Mieten, was auf einen anhaltend angespannten Markt hindeutet.

Renditen und Druck auf private Vermieter
Eine Studie von Haus & Grund Deutschland zeigt: Kaufpreise für Eigentumswohnungen sind in den letzten zehn Jahren deutlich schneller gestiegen als die Mieten, wodurch die laufenden Mietrenditen vielerorts nahezu aufgezehrt wurden.
In hochpreisigen Märkten wie München, Frankfurt, Hamburg oder Düsseldorf liegt die persönliche Nachsteuerrendite 2024 nur noch bei etwa -0,5 % bis -1,5 %, in B-Städten wie Bonn, Münster oder Karlsruhe meist ebenfalls leicht im negativen Bereich.

Konsequenzen für den Mietwohnungsmarkt
Steigende Kauf-, Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten, höhere Finanzierungskosten und vergleichsweise träge Mieten führen dazu, dass die reale Rendite privater Vermieter vielfach gegen null oder darunter sinkt.
Die Studie warnt: Wenn Bundesanleihen höhere Renditen bieten als vermietete Wohnungen bei zugleich geringerem Risiko und Regulierungsaufwand, droht ein Rückzug privater Investoren, weniger Modernisierung und eine stärkere Dominanz institutioneller oder staatlicher Anbieter.

Ausblick 2026
Europace und Value AG rechnen auf Basis der aktuellen Daten mit weiter steigenden Preisen, insbesondere bei Neubauten, da Angebot knapp und Nachfrage hoch bleibt.
Haus & Grund fordert eine Kurskorrektur der Politik: Zusätzliche Verschärfungen wie verlängerte Mietpreisbremse oder strengere Kappungsgrenzen würden wie weitere Renditeabschläge wirken und den privaten Mietwohnungsbestand langfristig schwächen.
Immobilien und Steuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (IX R 26/24) zentrale Vorgaben zur steuerlichen Behandlung denkmalgeschützter Immobilien bei der Kaufpreisaufteilung gemacht. Wer ein Baudenkmal erwirbt, zahlt in der Regel einen Gesamtkaufpreis für Grundstück und Gebäude – für die Abschreibung ist dieser Betrag jedoch zwingend in einen Grund- und Bodenanteil sowie einen Gebäudeanteil aufzuteilen. Der BFH betont, dass auch bei Denkmalobjekten der Grund und Boden einen eigenständigen Wert hat, der vor allem von der Lage abhängt und etwa anhand von Bodenrichtwerten zu bestimmen ist; ein Ansatz von 0 EUR für den Boden ist daher ausgeschlossen.
Im Streitfall war der Käufer davon ausgegangen, dass das Grundstück wegen Denkmalschutz und angeblich fehlender eigenständiger Nutzungsmöglichkeit keinen eigenständigen Bodenwert mehr habe und deshalb die gesamten Anschaffungskosten über das Gebäude abgeschrieben werden könnten. Zudem unterstellte er praktisch eine unbegrenzte Restnutzungsdauer des Denkmals, aus der er eine sehr hohe jährliche AfA ableitete. Finanzamt und Finanzgericht folgten dem nicht und ließen ein Gutachten einholen, in dem nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren und eine Aufteilung von 58,9 % auf Grund und Boden sowie 41,1 % auf das Gebäude ermittelt wurden. Das führte zu einer deutlich niedrigeren jährlichen AfA, weil nur der Gebäudeanteil abgeschrieben werden darf.
Der BFH bestätigte die grundsätzliche Linie der Vorinstanz: Maßgeblich sei das allgemeine Ertragswertverfahren nach Immo-WertV als zulässige Methode zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises, auch bei denkmalgeschützten Immobilien. Entscheidend ist, dass auch ein Denkmalgebäude einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt; Instandhaltungen und Modernisierungen sind notwendig, um weitere Erträge zu erzielen, woraus sich überhaupt erst die Grundlage einer zeitlich befristeten Abschreibung ergibt. Daher sei eine „unendliche“ Nutzungsdauer steuerlich nicht haltbar und die vom Gutachter angesetzte Restnutzungsdauer von 30 Jahren mit einem entsprechenden AfA-Satz von 3,3 % sachgerecht. Den Versuchen des Käufers, mit einem vereinfachten Ertragswertverfahren den gesamten Kaufpreis dem Gebäude zuzuordnen, erteilte der BFH eine Absage.
Quelle: BFH 7.10.2025 (IX R 26/24)
Der BFH konkretisiert mit dem Urteil vom 12. August 2025 (IX R 23/24) die Maßstäbe für die Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen. Typisierend ist von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn die tatsächliche Belegung die ortsübliche Vermietungszeit im Mehrjahresdurchschnitt (3–5 Jahre) nicht erheblich, d. h. um mindestens 25 %, unterschreitet.
Im Streitfall hatte das FG nur auf die einzelnen Jahre 2017 und 2018 abgestellt und damit die notwendige Mehrjahresbetrachtung unterlassen, weshalb der BFH die Sache zurückverwiesen hat. Künftig ist für die Typisierung entscheidend, ob der Vermieter über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren bei den Vermietungstagen im Rahmen der ortsüblichen Auslastung bleibt; gelingt dieser Nachweis, ist eine detaillierte Totalüberschussprognose entbehrlich. Nur wenn die Auslastung den ortsüblichen Wert im Durchschnitt deutlich unterschreitet oder keine belastbaren Vergleichsdaten vorliegen, ist eine individuelle Liebhabereiprüfung mit Totalüberschussprognose erforderlich, deren Prognosezeitraum sich nach der voraussichtlichen Dauer der Nutzung (ggf. mit geplantem Verkauf) richtet.
Der BFH stellt mit Urteil vom 3. Juni 2025 (IX R 18/24) klar, dass nachträgliche bzw. erhöhte Anschaffungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage verändern können – und dass fehlerhafte Abschreibungen in mehreren Jahren rückwirkend korrigiert werden dürfen.
Kern des Urteils
Werden Immobilien aus einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ins Privatvermögen überführt und anschließend vermietet, bildet der bei Entnahme bzw. Betriebsaufgabe „steuerlich erfasste“ Wert die maßgebliche AfA-Bemessungsgrundlage. Stellt sich später heraus, dass in diesem Moment ein unzutreffender (zu hoher oder zu niedriger) Wert angesetzt wurde, ist grundsätzlich dieser erfasste Wert – und nicht ein „tatsächlicher“ Marktwert – für die laufende AfA maßgeblich.
Nachträgliche bzw. erhöhte Anschaffungskosten (z. B. wegen Korrektur des Entnahmewerts, zusätzlicher Anschaffungsteile oder Baumaßnahmen) erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem Jahr ihres Anfalls. Die AfA ist dann aus der Summe aus bisheriger Bemessungsgrundlage und nachträglichen Anschaffungskosten mit dem für das Gebäude geltenden Prozentsatz neu zu berechnen. Dabei dürfen bereits „verbrauchte“ Sonder- oder erhöhte AfA-Volumina (z. B. nach § 7i EStG) nicht noch einmal in eine neue Bemessungsgrundlage einfließen.
Der BFH bestätigt, dass falsch bemessene AfA über die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO für mehrere Jahre rückwirkend angepasst werden können, wenn z. B. der Entnahme- bzw. Aufgabegewinn falsch ermittelt wurde. Folge: Wurden in der Vergangenheit zu hohe Abschreibungen angesetzt, sind die betreffenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide zu Lasten des Steuer- pflichtigen zu korrigieren; wurden zu niedrige Abschreibungen berücksichtigt, kann der Steuerpflichtige umgekehrt Korrekturen zu seinen Gunsten erreichen, sofern die Bescheide noch änderbar sind.
Der BFH (Urteil vom 21. Mai 2025, I R 5/22) hat entschieden, dass ausländische Vermietungseinkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das heißt: Die Einkünfte werden zwar nicht in Deutschland besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für die inländischen Einkünfte.
Bei Immobilien im Ausland liegt das Besteuerungsrecht regelmäßig beim Belegenheitsstaat. Deutschland stellt die Einkünfte frei, bezieht sie jedoch in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes ein. Dadurch steigt der Durchschnittssteuersatz für inländische Einkünfte.
Der BFH bestätigt, dass dieses Vorgehen sowohl mit dem DBA als auch mit dem innerstaatlichen und europäischen Recht vereinbar ist. Steuerpflichtige mit Auslandsimmobilien müssen diese Einkünfte daher in der Steuererklärung angeben – auch wenn sie steuerfrei sind, beeinflussen sie die Steuerhöhe in Deutschland.
Erneuerbare Energien
2026 bringt für Eigentümer, Vermieter und Bauherren eine ganze Reihe neuer Pflichten und Rahmenbedingungen – von fernablesbarer Messtechnik über Heizungsvorgaben bis hin zu strengeren Regeln bei Trinkwasser.

Heizkosten, Heizung und Energiewende
Die Heizkostenverordnung verpflichtet dazu, bis spätestens 31. Dezember 2026 alle Wohnungen mit fernablesbaren Messgeräten für Wärme und Wasser auszustatten; nicht fernablesbare Altgeräte müssen daher ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Parallel verschärft das Gebäudeenergiegesetz den Kurs: Ab 1. Juli 2026 dürfen in größeren Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bei einem Heizungstausch nur noch Anlagen eingebaut werden, die mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, während für kleinere Kommunen eine zweijährige Fristverlängerung gilt. Bestehende Heizungen müssen zudem schrittweise auf steigende Anteile von Biomasse oder Wasserstoff umgestellt und nach § 60b GEG in festgelegten Abständen überprüft und optimiert werden, insbesondere in Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten.
Der CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz steigt 2026 in eine neue Phase: Er wird erstmals durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten am Markt gebildet, liegt aber zunächst noch in einem Preiskorridor von 55 bis 65 EUR pro Tonne. Für Erdgas bedeutet dies Aufschläge von rund 1,0 bis 1,2 Cent je Kilowattstunde, für Heizöl von etwa 14,7 bis 17,2 Cent je Liter, was sich direkt in höheren Heizkosten niederschlagen kann. Gleichzeitig bleibt die BEG-Förderung für effiziente Gebäude bestehen, allerdings mit strengeren Schallgrenzen für Luft-Wasser-Wärmepumpen, damit nur leise Außengeräte förderfähig sind.

Trinkwasser und Steckersolar
Die novellierte Trinkwasserverordnung verpflichtet Betreiber von Trinkwasserinstallationen, sämtliche Leitungen oder Teilstücke aus Blei bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen, weil der neue, deutlich niedrigere Grenzwert für Blei sonst regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Eigentümer müssen daher rechtzeitig prüfen lassen, ob noch Bleirohre vorhanden sind, und entsprechende Sanierungen planen, um Gesundheitsrisiken und Haftungsfragen zu vermeiden.
Schließlich rücken Steckersolargeräte in den Rechtsrahmen: Mit der Veröffentlichung einer ersten VDE-Produktnorm Ende 2025 gilt ihr Anschluss nun offiziell als zulässig, sofern der Basisschutz und die elektrische Sicherheit mechanisch oder elektromechanisch sichergestellt sind. Die bislang häufig geforderte spezielle Energiesteckvorrichtung (z. B. Wieland-Stecker) bleibt erlaubt, ist aber nicht mehr alleiniger Standard, was den Einsatz von Balkonkraftwerken für private Haushalte weiter erleichtert.
Immobilien und Recht
Ab 1. Januar 2026 gilt für Gewerbemietverträge endgültig die neue Textform-Regelung – auch für Altverträge, die vor 2025 geschlossen wurden.
Seit dem 1. Januar 2025 genügt für gewerbliche Mietverträge über Grundstücke oder Räume (keine Wohnräume), die länger als ein Jahr laufen, die Textform nach § 126b BGB. Damit entfällt das bisherige Schriftformerfordernis aus § 550 BGB für langfristige Gewerberaummietverträge. Ein Mietvertrag in Textform ist wirksam, wenn eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt ist (z. B. E=Mail, PDF, SMS, WhatsApp).

Übergangsregelung endete am 31. Dezember 2025
Für bestehende Gewerbemietverträge, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, galt bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsfrist. In dieser Zeit musste der Vertrag weiterhin in Schriftform vorliegen, sonst galt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wurde ein Altvertrag vor dem 1. Januar 2026 geändert, gelten die neuen Vorschriften bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung; die Änderung kann dann in Textform erfolgen.

Ab 1. Januar 2026: Textform auch für Altverträge
Ab 1. Januar 2026 gilt die Textform-Regelung auch für Altverträge, die vor 2025 geschlossen wurden und seither nicht geändert wurden. Für diese Verträge genügt ab diesem Zeitpunkt die Textform, um eine wirksame Vereinbarung zu treffen.
Im Mietrecht wird die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und gilt damit weiter in Regionen, die die Länder als angespannten Wohnungsmarkt per Verordnung ausweisen. In Nordrhein-Westfalen greift sie etwa über die Mieterschutzverordnung in zahlreichen Kommunen, was Vermieter bei der Neuvertragsmiete weiterhin begrenzt.
Mit dem neuen § 246e BauGB („Bau-Turbo“) sollen Bauvorhaben, Umnutzungen und Erweiterungen schneller genehmigt werden, indem Verfahren vereinfacht und Beteiligungsrechte teilweise reduziert werden. Zugleich werden Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen und Abweichungen im unbeplanten Innenbereich erleichtert, was mehr Aufstockungen und Nachverdichtung ermöglicht, aber stark vom Ermessen der Gemeinden abhängt. Das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB – also das Verbot, Miet- in Eigentumswohnungen in bestimmten Gebieten umzuwandeln – wird bis Ende 2030 verlängert und bleibt damit ein zentrales Instrument in angespannten Wohnungsmärkten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Wohnungseigentümer kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld haben – selbst dann nicht, wenn ihnen gegen die Gemeinschaft rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Gegenansprüche zustehen. Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seine Hausgeldzahlungen eingestellt, um die seit Jahren fehlenden Jahresabrechnungen der Gemeinschaft zu erzwingen; dennoch verurteilten Amtsgericht, Landgericht und schließlich der BGH ihn zur vollständigen Zahlung der rückständigen Vorschüsse und Rücklagen (Urteil vom 14. November 2025, V ZR 190/24).

Zur Begründung betont der BGH die zentrale Bedeutung des Hausgeldes als Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE): Nur die laufenden Vorauszahlungen sichern die Bewirtschaftung der Anlage, den Abschluss von Versorgungs- und Versicherungsverträgen und verhindern Zahlungsausfälle mit der Gefahr von Versorgungssperren, Verzugszinsen oder dem Wegfall des Versicherungsschutzes. Würde ein Zurückbehaltungsrecht zugelassen, könnten mehrere Eigentümer bei Unzufriedenheit mit der Verwaltung oder fehlenden Abrechnungen ihre Zahlungen einstellen und der Gemeinschaft so die finanzielle Grundlage entziehen.
Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, dass die Eigentümerversammlung bei der Festlegung des Wirtschaftsplanes und der Rücklagenzuführung einen weiten Ermessensspielraum hat, der nicht durch individuelle Zurückbehaltung von Hausgeld unterlaufen werden darf.
Eine Aufrechnung gegen Hausgeldforderungen ist hingegen ausnahmsweise möglich: Wohnungseigentümer können mit Forderungen gegen die GdWE aufrechnen, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, weil in solchen Fällen kein Streit mehr über den Bestand der Gegenforderung besteht und das Finanzierungssystem der Gemeinschaft nicht in gleicher Weise gefährdet wird wie durch ein bloßes Zurückbehaltungsrecht.
Mit Urteil vom 27. November 2025 (VII ZR 112/24) hat der BGH eine wichtige Klarstellung im werkvertraglichen Mängelrecht getroffen: Bei der Mängelbeseitigung ist grundsätzlich kein Abzug „neu für alt“ zulässig.

Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um einen Bauvertrag, bei dem der Auftragnehmer Mängel erst nach längerer Zeit beseitigte. Der Auftraggeber verlangte Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung, der Auftragnehmer wollte aber einen Vorteilsausgleich geltend machen, weil der Auftraggeber das Werk in der Zwischenzeit mangelfrei genutzt habe (sog. Abzug „neu für alt“).
Der BGH hat nun entschieden, dass ein solcher Vorteilsausgleich im Rahmen der Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Urteil
Der Senat stellt klar, dass der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten kein Schadensersatzanspruch, sondern ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist. Durch die Mängelbeseitigung erfüllt der Unternehmer letztlich seine ursprüngliche Herstellungspflicht; der Besteller erhält erst jetzt das vertraglich geschuldete, mangelfreie Werk.
Ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“ widerspräche dem Zweck der Mängelrechte, die darauf abzielen, den vertraglichen Zustand herzustellen. Der BGH lässt allerdings offen, ob in Ausnahmefällen eine Kürzung des Vorschussanspruchs wegen Mitverschuldens in Betracht kommt, wenn der Besteller die Mangelbeseitigung unangemessen verzögert hat.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Datenschutz von Mietern beim Verkauf vermieteter Immobilien deutlich gestärkt und die Auskunftspflichten von Maklern erweitert. In einem aktuellen Urteil (9. Dezember 2025, Az. 5 U 82/24) verpflichtete es den beauftragten Immobilienmakler, gegenüber den Mietern umfassend offenzulegen, welche personenbezogenen Daten zu ihnen erhoben wurden, woher diese stammen, wie lange sie gespeichert werden, ob Profile gebildet und ob die Daten – etwa mithilfe künstlicher Intelligenz – weiterverarbeitet wurden.
Damit konkretisiert das Gericht den Auskunftsanspruch der Mieter nach DSGVO im Kontext des Immobilienverkaufs: Der Makler muss nicht nur allgemein informieren, sondern auf Verlangen auch eine Kopie des gespeicherten Datensatzes kostenfrei zur Verfügung stellen.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Nutzung von Innenraumfotos entfällt, wenn die Mieter der Anfertigung der Bilder im Rahmen eines gemeinsam abgestimmten Termins zugestimmt haben und die Verwendung der Aufnahmen für Verkaufszwecke damit stillschweigend gedeckt ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Eigentümer und Makler müssen beim Einsatz von Mieterdaten und Wohnungsfotos im Exposé streng auf Transparenz, Datenminimierung und dokumentierte Einwilligungen achten. Mieter erhalten zugleich ein scharfes Kontrollinstrument über den Verbleib ihrer Daten, können aber nicht ohne Weiteres Schmerzensgeld verlangen, solange sie der Aufnahme der Fotos zugestimmt haben und diese datenschutzkonform verarbeitet werden.
Ein dinglich gesichertes Wegerecht schließt die Errichtung von Toranlagen auf dem belasteten Grundstück nicht automatisch aus. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Eigentümer sein Grundstück grundsätzlich einzäunen und auch (ggf. verschließbare) Tore auf dem Weg errichten darf, solange der wegeberechtigte Nachbar den Weg weiterhin nutzen kann und der Zweck des Wegerechts – hier die Erreichbarkeit des Gartens mit üblichen Gartengeräten – nur geringfügig erschwert, aber nicht vereitelt wird.
Im entschiedenen Fall hatte der belastete Eigentümer zwei nicht verschließbare Tore mit Durchgangsbreiten von 1,0 m und 1,20 m errichtet, um illegale Müllablagerungen zu verhindern; die begünstigte Nachbarin verlangte fast zehn Jahre später deren Beseitigung und berief sich auf die im Notarvertrag vorgesehene Wegebreite von 1,50 m.

Das Gericht wies die Klage ab: Die verbleibenden Breiten reichten für Schubkarre, Leiterwagen und Rasenmäher aus, die Ausübung des Wegerechts werde nur „etwas mühsamer“, aber nicht unzulässig behindert; allenfalls komme ein Anspruch auf Verbreiterung der Durchgänge in Betracht, der hier wegen der dreijährigen Verjährungsfrist für Störungsbeseitigungsansprüche bereits verjährt war.
Quelle: LG Köln, Urteil v. 21.10.2025, 30 O 487/24
Der BGH (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 159/24) entschied, dass ein online abgeschlossener Maklervertrag mit Verbrauchern nur wirksam ist, wenn der letzte Klick über eine Schaltfläche erfolgt, die klar auf eine Zahlungspflicht hinweist (z. B. „zahlungspflichtig bestellen“).
Im entschiedenen Fall hatte der Interessent über ein Web-Exposé und eine Seite „Maklervertrag abschließen“ einen Maklervertrag mit Provisionsabrede angenommen, seine Erklärung aber über einen Button „Senden“ übermittelt, später das Haus gekauft und die Maklerprovision verweigert. Eine nachträgliche Bestätigung nach § 141 BGB ist nur wirksam, wenn auch sie die Vorgaben der sogenannten Button-Lösung erfüllt.
Der BGH qualifiziert diesen Online-Maklervertrag als Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mit entgeltlicher Leistung im Sinne des § 312j BGB und verweist auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach eine Zahlungsverpflichtung auch dann vorliegt, wenn die Zahlung erst bei Eintritt einer weiteren Bedingung (z.B. erfolgreicher Kauf) fällig wird.
Für die Praxis bedeutet das: Online-Maklerverträge benötigen eine klar als zahlungspflichtig gekennzeichnete Abschluss-Schaltfläche; fehlt diese, entsteht kein vertraglicher Provisionsanspruch, und bereits gezahlte Provisionen können grundsätzlich zurückgefordert werden, sofern keine wirksame spätere Bestätigung oder neue Vereinbarung vorliegt.