Digitalisierung und Social Media sind nicht erst seit gestern ein fest etablierter Bestandteil der Kommunikation und Freizeit unserer Gesellschaft. Immer mehr achten wir auf Stories, Likes, Bewertungen und Empfehlungen, die uns in sozialen Medien vorgestellt werden. Influencer dienen den Nutzern zur Unterhaltung und Orientierung in alltäglichen Dingen. Deshalb haben erfolgreiche Influencer eine große digitale Reichweite. Teilweise können Werbeverträge und Partnerschaften mit bekannten erfolgreichen Unternehmen geschlossen werden. Die Möglichkeiten sind groß. Wer sich als professioneller Influencer im Netz präsentiert, muss dann auch das Finanzamt im Hinterkopf behalten, denn die Tätigkeit als Influencer kann steuerpflichtig sein.
Als Influencer werden Personen bezeichnet, die aus eigenem Antrieb Inhalte (Texte, Videos, Bilder etc.) zu einem bestimmten Thema über internetbasierte Kommunikationskanäle wie Facebook, Instagram, Youtube, Snapchat oder TikTok veröffentlichen. Mit ihrer Tätigkeit in den Netzwerken erzielen Influencer durch ihre digitale Präsenz eine hohe Reichweite. Über die Anzahl ihrer Follower erreichen Influencer bei meist jungen Menschen eine große Zielgruppe.
Oftmals ist den Influencern nicht bewusst, dass mit ihrer Tätigkeit auch steuerliche Konsequenzen einhergehen. Wenn soziale Medien nicht nur ein Hobby sind, sondern daraus nachhaltig Einnahmen bzw. Gewinne erzielt werden, müssen Steuern gezahlt werden.
Zu den steuerlich relevanten Einnahmen bei Influencern zählt viel mehr, als man vielleicht auf den ersten Blick denkt. Grundsätzlich werden als Betriebseinnahmen alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erfasst, die ein Influencer für seine Tätigkeit erhält.
Ja. Ist das Geschenk beispielsweise sehr günstig und der Wert liegt unter 10 EUR, so handelt es sich um einen sog. Streuartikel, für welchen keine Steuer zu entrichten ist.
Auch wenn das auftraggebende Unternehmen die zugeschickte Ware pauschal mit 30 % versteuert (§ 37b Abs. 1 S. 1 EStG), bleibt die Sachzuwendung beim Empfänger außer Ansatz. Zu beachten ist dabei, dass die Pauschalierung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen oder die Gesamtsumme der Zuwendungen pro Person im Wirtschaftsjahr 10.000 EUR pro Jahr übersteigt. Das Unternehmen sollte dem Influencer gegenüber schriftlich bestätigen, dass die Pauschalversteuerung stattgefunden hat.
Wird das zugewendete Produkt nach Test bzw. Gebrauch verlost, fällt ebenfalls keine Steuer an. Eine Privatentnahme ist in diesem Fall nicht erfolgt.
Nein. Wenn die Ware nach Test bzw. Gebrauch wieder an den Hersteller zurückgegeben werden muss, entfällt die Besteuerung. Gleiches gilt, wenn der Influencer die zugewendete Sache vernichtet, ohne diese privat genutzt zu haben.
Mit der Tätigkeit als Influencer gelten Sie umsatzsteuerlich als „Unternehmer/-in“. Diese Tatsache ist insbesondere im Hinblick auf eine korrekte Rechnungsausstellung und eine eventuelle Abgabe von Umsatzsteuer (Vor-)Anmeldungen wichtig.
Sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden, kann auch auf die Umsatzsteuer verzichtet werden. Bei einem Verzicht auf die Umsatzsteuer hat dies aber auch gleichzeitig die Folge, dass aus den entstehenden Kosten die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstattet werden kann.
Zur Beurteilung, ob ein Verzicht der Regelbesteuerung im Bereich der Umsatzsteuer sinnvoll erscheint und was zur Erstellung einer korrekten Rechnung erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen persönlichen Beratungstermin mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Teams.
Influencer erzielen durch ihre Arbeit „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Damit unterliegen die Einkünfte auch möglicherweise der Gewerbesteuer. Die maßgebliche Größe zur Beurteilung, ob Sie durch die Tätigkeit als Influencer Gewerbesteuer zahlen müssen, ist der Gewinn. Dieser ermittelt sich als Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Tätigkeit. Übersteigt der Gewinn den Wert von 24.500 EUR, so muss der Gewinn auch mit Gewerbesteuer besteuert werden. Die Gewerbesteuer wird nicht an das Finanzamt, sondern an die jeweilige Stadtverwaltung, in der Sie Ihre Influencer-Tätigkeit angemeldet haben, gezahlt. Auf die Höhe der Steuer haben dabei die jeweils unterschiedlichen Hebesätze der Kommunen eine Auswirkung.
Die Einkünfte können in den Bereich „Gewerbebetrieb“ fallen oder sind der „selbstständigen Arbeit“ zuzuordnen. Es handelt sich um gewerbliche Einkünfte, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Diese Betätigung darf weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen sein.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen insbesondere künstlerische Tätigkeiten. Von einer künstlerischen Tätigkeit spricht man, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind. Außerdem müssen diese Werke über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus auch eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Da die künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt. Das könnte bspw. der Fall sein, wenn der Influencer das zu bewerbende Produkt künstlerisch „in Szene setzt“.
Ob ein Influencer Einkünfte i.S.d. § 15 oder 18 EStG erzielt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt es auf die Tätigkeit an, die er individuell erbringt. In der Regel ist eine Einstufung von Influencern als Freiberufler jedoch schwierig. Bei regelmäßigen Einnahmen aus Produktpartnerschaften stuft die Finanzverwaltung Influencer typischerweise als Gewerbetreibende ein. In einem persönlichen Beratungsgespräch helfen wir Ihnen gerne bei der richtigen Zuordnung der Einkünfte.
Als Kosten können alle Ausgaben berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Angefangen bei der Anschaffung von Equipment (z.B. PC, Kamera, Mikrofon, etc.), bis hin zur Hotelübernachtung, die Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit entstanden ist, können Sie die Kosten Ihren Einnahmen entgegensetzen.
Weitere typische Kosten können beispielsweise Steuerberatungskosten, Mieten für ein evtl. angemietetes Büro, Kosten für ein Arbeitszimmer oder Fahrtkosten sein. Hierbei ist es immer wichtig, die jeweiligen Belege und Rechnungen aufzubewahren.
Wichtig für die Beurteilung der Kosten als eine steuerlich absetzbare Ausgabe ist es, dass der Zusammenhang mit der Tätigkeit als Influencer besteht und auch nachvollzogen werden kann.
Wie bei jedem anderen Unternehmer auch, müssen Belege im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit aufbewahrt werden. Damit sind z.B. alle von Ihnen gestellten Rechnungen (Ausgangsrechnungen) und alle an Sie gerichteten Rechnungen (Eingangsrechnungen) gemeint. Eine Orientierung kann Ihnen dabei der Gedanke der Einnahmen und Ausgaben sein. Alles, was mit diesen beiden Begriffen in Verbindung gebracht werden kann und es einen entsprechenden Beleg dazu gibt, muss aufgehoben werden. Für die meisten Unterlagen gilt eine handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. In manchen Fällen gelten andere Fristen. Auch in Bezug auf die Länge der Aufbewahrung von Unterlagen steht Ihnen unser Team in einem Beratungstermin Rede und Antwort.
Wer seine Tätigkeit als Influencer in eigener Verantwortung ausübt, erzielt dadurch gewerbliche Einkünfte. Damit ist bei Beginn der Tätigkeit zwingend eine Anmeldung des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung erfolgt bei Ihrer Stadtverwaltung. Außerdem muss das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Gründung über den Beginn der Tätigkeit informiert werden. Hierbei muss der sogenannte „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.