Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die sogenannte Abnehmspritze Ozempic im Streitfall nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24