Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine rückwirkende Verschärfung bei der Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Im entschiedenen Fall wurde am 24. Juli 2016 ein Kommanditanteil verschenkt. Das Gesetz, auf das die Finanzverwaltung später abstellte, wurde aber erst am 9. November 2016 verkündet und sollte rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten.
Der BFH hat diese Rückwirkung gebilligt und entschieden, dass der Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016 das Vertrauen auf das alte Recht bereits beendet habe.
Mit dem Beschluss des Bundestags vom 24. Juni 2016 sei das Vertrauen auf das alte Recht bereits entfallen gewesen. Für Betroffene bedeutet das, dass bei Schenkungen und Nachfolgeregelungen nicht nur der Tag der Übertragung zählt, sondern auch, ob sich die Rechtslage gerade verändert.
Wichtige Punkte für die Praxis
Wer Vermögen übertragen will, sollte frühzeitig planen und steuerliche Änderungen im Blick behalten. Gerade bei größeren Vermögen können schon kleine Unterschiede im Zeitpunkt über die Steuerlast entscheiden.
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Rückwirkung erlaubt ist oder dass die Erbschaftsteuer automatisch steigt. Es zeigt aber, dass der Gesetzgeber bei einer Reform sehr weit gehen kann und Gerichte solche Übergangsregeln unter Umständen akzeptieren. Deshalb ist es sinnvoll, bestehende Nachfolgepläne jetzt zu überprüfen und nicht erst auf ein endgültiges Reformgesetz zu warten.
Quelle: BFH-Urteil II R 7/23 vom 20.11.2025, veröffentlicht am 26.03.2026