Sebastian Meurer Steuerberater

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EU-Erbrecht und deutsche Immobilie


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Das OLG München hat in einem Beschluss vom 22. August 2025 klargestellt, dass für eine in Deutschland gelegene Immobilie im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in der Regel deutsches Erbrecht anwendbar ist – auch wenn der Erblasser aus dem Ausland stammt und ein Testamentsvertrag nach dem Recht eines Drittstaats geschlossen hat. Entscheidend ist, dass der Anteil an einer Erbengemeinschaft, die nur eine deutsche Immobilie hält, als unbewegliches Vermögen gilt.
Wer verhindern will, dass deutsches Recht auf seine deutsche Immobilie angewendet wird, braucht eine klare, ausdrückliche Rechtswahl im Testament (z. B. für das Recht eines US-Bundesstaats). Eine bloß konkludente Rechtswahl reicht in diesem Kontext nicht aus; das OLG betont, dass die Rechtswahl regelmäßig eindeutig formuliert sein muss, um die EU-Verordnung zu aktivieren.

Was bedeutet das
Deutsche Immobilien im grenzüberschreitenden Nachlass sind in der EU-ErbVO grundsätzlich dem deutschen Erbrecht unterworfen, wenn keine eindeutige Rechtswahl erfolgt.
Internationale Testamente sollten daher explizit festlegen, welches Erbrecht für die Immobilie gilt, um Überraschungen bei Erbfolge, Pflichtteilsrechten und Eigentumsübertragung zu vermeiden.
Quelle: OLG München, Beschluss vom 22.08.2025, 33 Wx 246/24 e

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