Sebastian Meurer Steuerberater

Kanzlei-Blog

Lebensversicherung verschenken - warum der Nießbrauch steuerlich oft zu spät wirkt


Copyright: https://de.123rf.com/plus

Lebensversicherungen werden in der Vermögens- und Nachfolgeplanung häufig als einfach übertragbares Vermögensinstrument angesehen. Gerade innerhalb der Familie liegt der Gedanke nahe, einen bestehenden Kapitallebensversicherungsvertrag bereits zu Lebzeiten unentgeltlich auf Kinder oder andere Angehörige zu übertragen und sich bestimmte Rechte vorzubehalten. Ein häufiges Gestaltungsmodell ist dabei der Vorbehalt eines Nießbrauchs an der späteren Rückkaufsleistung. Die Erwartung dahinter ist, dass der Schenker Vermögen bereits zu Lebzeiten weitergibt, dabei aber weiterhin von dessen Erträgen oder Nutzungsmöglichkeiten profitiert und zugleich die steuerliche Belastung der Schenkung verringert. Genau diese Erwartung hat der Bundesfinanzhof nun deutlich eingegrenzt.

Mit Urteil vom 28. Januar 2026 hat der BFH entschieden, dass bereits die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags als solche der Schenkungsteuer unterliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vertragsübernahme. Bewertet wird die Zuwendung grundsätzlich mit dem Rückkaufswert des Vertrags zum Übertragungszeitpunkt. Das klingt zunächst folgerichtig, wird in der Beratungspraxis aber häufig unterschätzt. Denn viele Gestaltungen konzentrieren sich auf die Frage, welche Rechte sich die übertragende Person vorbehält, und zu wenig darauf, wann diese Rechte steuerlich überhaupt schon als wertmindernd berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten. Nach Auffassung des BFH reicht dies allein jedoch nicht aus, um den steuerpflichtigen Erwerb im Zeitpunkt der Übertragung zu mindern. Der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht wirtschaftlich erst dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag gekündigt wird und der Rückkaufswert tatsächlich realisiert werden kann. Solange keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich lediglich um eine aufschiebend bedingte Last.
Eine solche Last ist nach § 6 Abs. 1 BewG zum Bewertungsstichtag nicht abzugsfähig. Zivilrechtlich kann ein vorbehaltener Nießbrauch sinnvoll und gewollt sein. Steuerlich hilft er aber nicht automatisch schon im Übertragungszeitpunkt. Wer also davon ausgeht, durch die bloße Formulierung eines Nießbrauchsvorbehalts den steuerpflichtigen Erwerb zu senken, kann überrascht werden. Der BFH trennt sehr klar zwischen dem rechtlichen Vorbehalt und der bereits eingetretenen wirtschaftlichen Belastung.

Die Steuer entsteht zunächst auf Basis des Rückkaufswerts, ohne dass der vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung wertmindernd berücksichtigt wird. Erst wenn die Bedingung später eintritt, also der Vertrag gekündigt wird, kann eine Korrektur der Schenkungsteuerfestsetzung in Betracht kommen. Das kann im Einzelfall zu Liquiditätsnachteilen führen, weil die Steuer zunächst höher ausfällt, obwohl die übertragende Person wirtschaftlich noch nicht vollständig „losgelassen“ hat.
Gerade bei größeren Policen ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die Übertragung einer Lebensversicherung tatsächlich das geeignete Gestaltungsmittel ist oder ob andere Wege besser zu den Zielen der Familie passen. Soll Vermögen bereits endgültig übergehen? Soll die übertragende Person weiterhin auf Erträge oder Werte zugreifen können? Wird Liquidität für eine mögliche Schenkungsteuer benötigt? Und passt die Gestaltung zu bestehenden Testamenten, Eheverträgen oder Pflichtteilsüberlegungen?
Auch die Dokumentation verdient besondere Aufmerksamkeit. Bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie werden Motive und wirtschaftliche Folgen oft nur knapp festgehalten. Gerade das kann später problematisch werden. Wenn eine Übertragung steuerlich anders wirkt als erwartet, ist eine saubere vertragliche Grundlage entscheidend, um gegenüber Finanzamt, Beratern und Familienmitgliedern nachvollziehbar darlegen zu können, was eigentlich gewollt war.
Nicht übersehen werden sollte außerdem, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus ein grundsätzliches Beratungssignal sendet. Der BFH schaut bei Nachfolgegestaltungen nicht nur auf Überschriften wie „Nießbrauch“, „Vorbehalt“ oder „Absicherung“, sondern auf die konkrete wirtschaftliche Reichweite des Rechts. Gestaltungsmittel müssen nicht nur juristisch sauber formuliert, sondern auch steuerlich auf ihren tatsächlichen Wirkungszeitpunkt geprüft werden.

Wichtige Punkte für die Praxis
Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags ist bereits im Zeitpunkt der Vertragsübernahme schenkungsteuerpflichtig.
Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich der Rückkaufswert der Versicherung.
Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung mindert den steuerpflichtigen Erwerb zunächst nicht, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde.
Vor jeder Übertragung sollte geprüft werden, ob die gewünschte wirtschaftliche Absicherung steuerlich tatsächlich sofort wirkt.
Lebensversicherung, Testament, Pflichtteilsplanung und sonstige Vermögensstruktur sollten aufeinander abgestimmt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026, II R 27/22

Zurück zur Blog-Übersicht …

Ähnliche Artikel