Sebastian Meurer Steuerberater

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Kein automatischer Zugriff des Landkreises auf Erbansprüche


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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren klargestellt, dass ein Landkreis Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten kann. Entscheidend ist, dass die Überleitung nur bis zur Höhe der eigenen Aufwendungen des Trägers reichen darf und nicht pauschal „sämtliche“ Ansprüche erfassen kann.
Im konkreten Fall ging es um einen möglichen vermögenswerten Anspruch des Betroffenen auf Auseinandersetzung eines Erbes gegen seine Schwester als Miterbin. Das Gericht hielt es jedenfalls für möglich, dass dieser Anspruch nicht vollständig unter die Überleitungsbefugnis fällt, weil der Träger der Eingliederungshilfe nicht stärker in die Vermögensposition eingreifen darf, als es sein eigener Kostenersatzanspruch rechtfertigt.
Für Betroffene und Angehörige ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass Sozialhilfeträger nicht automatisch auf jeden Erbanspruch zugreifen können. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Art von Anspruch überhaupt besteht und ob die Überleitung rechtlich und der Höhe nach gedeckt ist. Die Entscheidung gibt schwerbehinderten Leistungsbeziehern und ihren Familien vorläufig etwas mehr Rechtssicherheit bei der Nachlassplanung. Zugleich bleibt aber wichtig, Erbfälle und mögliche Sozialleistungsansprüche frühzeitig rechtlich zu prüfen, damit es später nicht zu Konflikten mit dem Träger kommt.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.4.2026, L 7 SO 616/26 ER-B; Pressemitteilung vom 12.6.2026

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