Der Gesetzgeber sieht für die steuerfreie Übertragung des „Familienheims“ folgende Regelungen vor:
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) ErbStG
Das „Familienheim“ wird zu Lebzeiten / von Todes wegen auf den Ehegatten übertragen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG
Das „Familienheim“ wir durch Erwerb von Todes wegen auf Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (Enkel) übertragen.
Was ist ein Familienheim?
Als Familienheim gilt ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR Staates belegenes bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BewG, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BewG).
Entscheidend ist, dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, weswegen Wohnungen, die nur als Ferien- oder Wochenend- wohnungen genutzt werden oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellen, nicht begünstigungsfähig sind. Die Befreiung ist auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Unschädlich ist eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder Haushaltsgehilfen. Auch unschädlich bleibt die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung, solange die Wohnnutzung überwiegt (z. B. bei einem Arbeitszimmer). Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. Die Aufteilung des Wertes des Gebäudes erfolgt nach der Wohn-/Nutzfläche.
Als Familienheim kommen in Betracht:
- Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Geschäftsgrundstücke mit Wohnung
- Gemischt genutzte Grundstücke