Bei der Nachfolge in Personengesellschaften sollten vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge nicht ungeprüft als übertragbar angesehen werden. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der auf einen ausscheidenden Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbeverlust grundsätzlich untergeht.
Das gilt auch, wenn der Gesellschafter verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht. Hintergrund ist die für den Verlustabzug erforderliche sogenannte Unternehmeridentität. Der Rechtsnachfolger ist steuerlich nicht dieselbe Person wie der verstorbene Mitunternehmer und kann dessen persönlichen Anteil am Gewerbeverlust deshalb nicht fortführen.
Für Familienunternehmen kann dies bei größeren Verlustvorträgen erhebliche Auswirkungen haben. Der Übergang eines Gesellschaftsanteils sollte daher nicht nur erbschaftsteuerlich betrachtet werden. Auch ertrag- und gewerbesteuerliche Folgen können die wirtschaftliche Belastung einer Nachfolge beeinflussen.
Praktische Bedeutung
Bei der Nachfolgeplanung in Personengesellschaften sollten vorhandene Verlustvorträge und deren personelle Zuordnung frühzeitig in die steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.06.2026, IV R 14/24, veröffentlicht am 20.08.2026